Gesetze / Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung

LuftVStDV

§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStDV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStDV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 4 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises (eID) nach

1.
§ 18 des Personalausweisgesetzes oder
2.
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden,

sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStDV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine elektronische Datenübermittlung über DE-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des DE-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, soweit

1.
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 des DE-Mail-Gesetzes gewahrt werden und
2.
die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Verfahren bei der Zollverwaltung gegeben sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStDV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Fall einer Übermittlung im Auftrag (§ 4 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.

§ 3 § 7