Gesetze / Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung
LuftVStDV§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStDV/2#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStDV/2#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.