Gesetze / Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung

LuftVStDV

§ 5 Schnittstellen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStDV/5#abs-1 (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStDV/5#abs-2 (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.

§ 3 § 6a