Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 04.07.2024 – M 31 K 18.4112Zitiert von 1
- VGH Hessen, 14.03.2018 – 9 C 1897/13.T
- OVG NRW, 22.01.1997 – 20 D 73/96.AKZitiert von 3
- VG München, 04.07.2024 – M 31 K 18.4966
- VG Minden, 15.03.2023 – 11 K 166/19Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.02.2023 – 12 LB 128/19Anforderungen an die luftverkehrsrechtliche Zustimmung zur Errichtung einer Windenergieanlage nahe einem Segelfluggelände KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 19.01.2017 – 1 LB 18/15Windkraftanlage: Versagung der luftrechtlichen Zustimmung wegen konkreter Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 LuftVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/23#abs-1 (1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, über die in Anhang SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen hinaus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/23#abs-2 (2) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftaufsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig machen und durch die Abweichungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/23#abs-3 (3) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rollende Luftfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen und Fußgängern bevorrechtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/23#abs-4 (4) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
Der Motor darf auf Stand nur laufen, wenn außerdem das Fahrwerk genügend gesichert ist. Das Abbremsen der Motoren und das Abrollen von den Hallen sind so vorzunehmen, dass Gebäude, andere Luftfahrzeuge und andere Fahrzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft und Personen nicht verletzt werden können. Bei laufendem Motor darf sich niemand vor dem Luftfahrzeug oder in einem für die Sicherheit nicht ausreichenden Abstand vom Luftfahrzeug aufhalten.