Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte
Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen haben dafür Sorge zu tragen, dass diese bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausweichen.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 21f geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
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