Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung

LuftVO

§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte

Bund2 Fassungen

Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen haben dafür Sorge zu tragen, dass diese bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausweichen.

§ 21e § 21g