Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung

LuftVO

§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

§ 21d § 21f