§ 72
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/72#abs-1 (1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I S. 550) geänderten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/72#abs-2 (2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I S. 550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Unfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/72#abs-3 (3) Die durch das Zweite Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 11. August 2010 geschlossen wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/72#abs-4 (4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) eingefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. November 2013 entstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/72#abs-5 (5) Die durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geänderten und eingefügten Vorschriften des Zweiten Abschnitts 5. Unterabschnitt gelten nicht für Ansprüche, die vor dem 1. April 2016 entstanden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/72#abs-6 (6) Der durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) angefügte § 35 Absatz 3 gilt nicht, wenn sich der Unfall vor dem 22. Juli 2017 ereignet hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/72#abs-7 (7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020 geschlossen wurde.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 72 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 10.12.2004 – V ZR 72/04Fluglärm: Ausschluss des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Fiktion eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Dortmund, 11.02.2022 – 3 O 44/16
- OLG Hamm, 18.03.2021 – 27 U 34/18
- VG Braunschweig, 22.02.2006 – 2 A 46/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1655)
BGBl. 2020 I S. 1655
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2421)
BGBl. 2017 I S. 2421
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
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11.06.2013 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1545 947)
BGBl. 2013 I S. 1545
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1126)
BGBl. 2010 I S. 1126
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24.08.2009 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I 2942)
BGBl. 2009 I S. 2942
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