§ 70
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/70#abs-1 (1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:
Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/70#abs-2 (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/70#abs-3 (3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.