§ 27f
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27f?asof=2023-12-30#abs-1 (1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erforderlichen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Digitales und Verkehr einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27f?asof=2023-12-30#abs-2 (2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen des Deutschen Wetterdienstes im erforderlichen Umfang verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27f?asof=2023-12-30#abs-3 (3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunternehmern vom Deutschen Wetterdienst erstattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27f?asof=2023-12-30#abs-4 (4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die volle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist, Flugwetterbetriebsdienste und die erforderlichen technischen Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Belange des Flugwetterbetriebsdienstes nicht beeinträchtigt werden. Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Absatz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27f?asof=2023-12-30#abs-5 (5) Wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr einen Bedarf im Sinne des Absatzes 1 anerkennt, ist der Deutsche Wetterdienst verpflichtet, Flugwetterbetriebsdienste und die erforderlichen technischen Einrichtungen im erforderlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das Gleiche gilt im Falle des Absatzes 4, soweit nicht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr geeignete natürliche Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach § 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese Beauftragten unterstehen der Fachaufsicht des Deutschen Wetterdienstes.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 27f geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 27f geändert durch Artikel 567 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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