nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 LuftSiZÜV

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung  
Stand: 03.05.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Luftsicherheitsbehörde überprüft die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen nach Maßgabe des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt

- 1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes vor Erteilung einer Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes,

- 2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vor Übertragung der Tätigkeit oder, falls vor einer vorgesehenen Tätigkeit als Kontrollkraft zur Durchführung der Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme dieser Ausbildung,

- 3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vor der Beleihung oder, falls vor der Beleihung eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme der Ausbildung oder vor der Beauftragung mit einer Aufgabe, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet, oder

- 4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes vor der Aufnahme der Ausbildung als Luftfahrer nach § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder vor der Anerkennung ausländischer Erlaubnisse für Luftfahrer, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.

---

Zitiervorschlag: § 1 LuftSiZÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiZ%C3%9CV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
