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§ 2 LuftSiGebV — Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter

Luftsicherheitsgebührenverordnung

Stand: 24.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle von individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern gemäß § 3 bekannt gegeben.