Gesetze / Luftsicherheitsausrüstungsverordnung

LuftSiAV

§ 20 Übergangsregelung

Stand: 28.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/20#abs-1 (1) Die am Tag vor dem 28. Mai 2021 in Anlage R3 zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm aufgeführte Sicherheitsausrüstung gilt als zertifiziert und für den Einsatzort, an dem sie am Tag vor dem 28. Mai 2021 betrieben wurde, als zugelassen. Für diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/20#abs-2 (2) Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 sind durchzuführen

1.
Routinetests nach § 17 spätestens am 1. Juni 2022,
2.
Funktionstests nach § 18 nach den Vorgaben der zuständigen Zertifizierungsstelle.
§ 19 § 21