Gesetze / Luftsicherheitsausrüstungsverordnung
LuftSiAV§ 18 Durchführung von Funktionstests
Stand: 28.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/18#abs-1 (1) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zugelassene Sicherheitsausrüstung durch Funktionstests an ihrem Einsatzort nach den Vorgaben im Zertifikat zu überwachen. Bei ortsveränderlicher Sicherheitsausrüstung kann die Überwachung unabhängig vom Einsatzort erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/18#abs-2 (2) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zur Überwachung durchgeführten Funktionstests und die Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/18#abs-3 (3) Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung nicht die Vorgaben des Funktionstests im Zertifikat, darf die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben werden, bis die Vorgaben wieder erfüllt werden. Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht betrieben, erlischt die Zulassung.