Gesetze / Luftsicherheitsausrüstungsverordnung

LuftSiAV

§ 17 Durchführung von Routinetests

Stand: 28.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/17#abs-1 (1) Die Überwachung von zugelassener Sicherheitsausrüstung durch Routinetests am Einsatzort erfolgt durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde nach den zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung geltenden Vorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. Bei ortsveränderlicher Sicherheitsausrüstung können Routinetests unabhängig vom Einsatzort erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/17#abs-2 (2) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zur Überwachung durchgeführten Routinetests und die Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/17#abs-3 (3) Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung nicht die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung geltenden Vorgaben für Routinetests der Anlage R zum Nationalen Sicherheitsprogramm, darf die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben werden, bis die Vorgaben nach Überprüfung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden. Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht betrieben, erlischt die Zulassung durch Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

§ 16 § 18