Gesetze / Luftverkehrsschlichtungsverordnung

LuftSchlichtV

§ 3 Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/3#abs-1 (1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen. Die Schlichter vertreten sich gegenseitig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/3#abs-2 (2) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

§ 2 § 4