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# § 3 LuftSchlichtV — Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle

Luftverkehrsschlichtungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen. Die Schlichter vertreten sich gegenseitig.

(2) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

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Zitiervorschlag: § 3 LuftSchlichtV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSchlichtV/3

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