Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
2. DVLuftPersV§ 12 Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 62 LuftPersV)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/12#abs-1 (1) Die Ausbildung zum Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder erfolgt bei einem vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung, der dafür eine Erlaubnis besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/12#abs-2 (2) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 9A zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/12#abs-3 (3) In der praktischen fliegerischen Einweisung und technischen Ausbildung sind die in Anlage 9B festgelegten Übungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/12#abs-4 (4) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 9C durchzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/12#abs-5 (5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9D nachzuweisen, dass er die für einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder notwendigen Fähigkeiten besitzt.