Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

2. DVLuftPersV

§ 12 Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 62 LuftPersV)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/12#abs-1 (1) Die Ausbildung zum Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder erfolgt bei einem vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung, der dafür eine Erlaubnis besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/12#abs-2 (2) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 9A zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/12#abs-3 (3) In der praktischen fliegerischen Einweisung und technischen Ausbildung sind die in Anlage 9B festgelegten Übungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/12#abs-4 (4) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 9C durchzuführen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/12#abs-5 (5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9D nachzuweisen, dass er die für einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 11 § 13