Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
2. DVLuftPersV§ 13 Kunstflugberechtigung (zu § 81 LuftPersV)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/13#abs-1 (1) In der Flugausbildung sind die in Anlage 10A festgelegten Übungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/13#abs-2 (2) Der Bewerber um eine Kunstflugberechtigung hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 10B nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.