Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

2. DVLuftPersV

§ 13 Kunstflugberechtigung (zu § 81 LuftPersV)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/13#abs-1 (1) In der Flugausbildung sind die in Anlage 10A festgelegten Übungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/13#abs-2 (2) Der Bewerber um eine Kunstflugberechtigung hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 10B nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 12 § 14