Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

2. DVLuftPersV

§ 11 Luftschiffführer (zu § 50 LuftPersV)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/11#abs-1 (1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 8A zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/11#abs-2 (2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 8B festgelegten Übungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/11#abs-3 (3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 8C durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/11#abs-4 (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 8D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Luftschiffen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/11#abs-5 (5) Der Erwerb einer Musterberechtigung für Luftschiffführer erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und eine Schulung auf dem Luftschiffmuster. Die Ausbildung muss mit Zustimmung der zuständigen Stelle die Inhalte der Anlagen 8A und 8B musterspezifisch ergänzen.

§ 10 § 12