Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
2. DVLuftPersV§ 10 Freiballonführer (zu § 46 LuftPersV)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/10#abs-1 (1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 7A zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/10#abs-2 (2) In der praktischen Ausbildung sind die in Anlage 7B festgelegten Übungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/10#abs-3 (3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 7C durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/10#abs-4 (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 7D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Freiballonen notwendigen Fähigkeiten besitzt.