Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

2. DVLuftPersV

§ 10 Freiballonführer (zu § 46 LuftPersV)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/10#abs-1 (1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 7A zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/10#abs-2 (2) In der praktischen Ausbildung sind die in Anlage 7B festgelegten Übungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/10#abs-3 (3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 7C durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/10#abs-4 (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 7D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Freiballonen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 9 § 11