Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

2. DVLuftPersV

§ 9 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer (zu § 40a LuftPersV)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/9#abs-1 (1) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 6A zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/9#abs-2 (2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 6B festgelegten Übungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/9#abs-3 (3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 6C durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/9#abs-4 (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 8 § 10