Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
Stand: 10.06.2019
Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verordnung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbetriebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Einzelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 LuftPersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 29 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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