Gesetze / Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
LuftKostV§ 6 Kosten in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.
Änderungsverlauf
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19.08.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 2010 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2010 I S. 1224
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