Gesetze / 3. DVLuftGerPV

LuftGerPV1998DV 3

§ 3 Allgemeine Vorschriften

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%203/3#abs-1 (1) Als Prüfstelle können natürliche oder juristische Personen anerkannt werden, die über ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen verfügen, um eine ordnungsgemäße Musterprüfung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%203/3#abs-2 (2) Die Anerkennung wird vom Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag erteilt. Sie wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%203/3#abs-3 (3) Natürliche oder juristische Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Luftsportgerät befasst sind, können nicht als Prüfstelle anerkannt werden.

§ 2 § 4