§ 2 Begriffsbestimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%203/2#abs-1 (1) Musterprüfung im Sinne dieser Verordnung ist die Musterprüfung von Luftsportgerät gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%203/2#abs-2 (2) Leitung der Prüfstelle ist diejenige Stelle, welche alle mit der Musterprüfung verbundenen Aufgaben zu bearbeiten und zu koordinieren hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%203/2#abs-3 (3) Das Prüfstellenhandbuch beschreibt die Prüfstelle, definiert den Prüfumfang und legt die angewandten Verfahren fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%203/2#abs-4 (4) Lufttüchtigkeitsforderungen sind die in § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. Februar 2000 (BAnz. S. 4897) genannten Bauvorschriften.