nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 LuftGerPV1998DV 3 — Allgemeine Vorschriften

3. DVLuftGerPV  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Prüfstelle können natürliche oder juristische Personen anerkannt werden, die über ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen verfügen, um eine ordnungsgemäße Musterprüfung durchzuführen.

(2) Die Anerkennung wird vom Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag erteilt. Sie wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(3) Natürliche oder juristische Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Luftsportgerät befasst sind, können nicht als Prüfstelle anerkannt werden.

---

Zitiervorschlag: § 3 LuftGerPV1998DV 3

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV1998DV%203/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
