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# § 94 LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eintragung des Ersatzteillagers kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn alle anderen Eintragungen in dem Registerblatt gelöscht sind.

(2) Wird die Eintragung des Ersatzteillagers gelöscht, so soll das Registergericht dies demjenigen bekanntmachen, der bei der letzten Eintragung der Erweiterung eines Registerpfandrechts als Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen war.

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Zitiervorschlag: § 94 LuftFzgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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