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# § 90 LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden nach der Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle geändert, welche die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben betreffen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die entsprechenden Angaben in der Eintragung des Luftfahrzeugs im Register zu berichtigen.

(2) Betrifft das Ersuchen die Berichtigung durch Eintragung eines anderen Eigentümers, so gilt § 82 Abs. 1 sinngemäß, wenn nicht der als Eigentümer im Register Eingetragene der Berichtigung zustimmt.

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Zitiervorschlag: § 90 LuftFzgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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