Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/32#abs-1 (1) Die Zusammensetzung der Flugbesatzung eines Luftfahrzeugs muß mindestens den im Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Forderungen entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/32#abs-2 (2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die Flugbesatzung mindestens aus zwei zur Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten Luftfahrzeugführern bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/32#abs-3 (3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn

1.
an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln besitzt, oder
2.
der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch einen betriebsbereiten Flugregler, der mindestens über eine Höhen- und Kurshaltung verfügt, so entlastet wird, daß er das Luftfahrzeug allein sicher führen und bedienen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/32#abs-4 (4) Für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Drehflügler kann das Luftfahrt-Bundesamt über Absatz 3 Nr. 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und an die Flugbesatzung festlegen, wenn es die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert und die Führung des Luftfahrzeuges dadurch erleichtert wird.

§ 31 § 33