Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 15.02.2012 – 7 AZR 904/08Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für FlugingenieureZitiert von 10
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/32#abs-1 (1) Die Zusammensetzung der Flugbesatzung eines Luftfahrzeugs muß mindestens den im Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Forderungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/32#abs-2 (2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die Flugbesatzung mindestens aus zwei zur Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten Luftfahrzeugführern bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/32#abs-3 (3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/32#abs-4 (4) Für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Drehflügler kann das Luftfahrt-Bundesamt über Absatz 3 Nr. 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und an die Flugbesatzung festlegen, wenn es die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert und die Führung des Luftfahrzeuges dadurch erleichtert wird.