Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 4 Zulässige Betriebszeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/4#abs-1 (1) Für das Luftfahrtgerät oder seine Teile können von dem Luftfahrt-Bundesamt oder dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten zulässige Betriebszeiten festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/4#abs-2 (2) Auf Antrag des Halters kann die zuständige Stelle von Absatz 1 abweichende zulässige Betriebszeiten festlegen, wenn diese der Verwendung des Luftfahrtgeräts und den besonderen Betriebsbedingungen Rechnung tragen. Der Antragsteller hat durch Vorlage der Betriebsergebnisse nachzuweisen, daß die beantragte zulässige Betriebszeit die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Die Festlegung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die zuständige Stelle kann die Festlegung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung nicht vorgelegen haben; sie kann sie widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 569 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 531 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 449 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785 971)
BGBl. 2001 I S. 2785
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26.05.1993 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1993 (BGBl. I 750)
BGBl. 1993 I S. 750
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.