Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 37 Flugbetriebshandbuch

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/37#abs-1 (1) Der Unternehmer hat als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für das Flugbetriebspersonal ein Flugbetriebshandbuch zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Es kann aus mehreren Teilen bestehen. Die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches sind an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/37#abs-2 (2) Das Flugbetriebshandbuch muß alle für die sichere Durchführung und Überwachung des Flugbetriebs erforderlichen Angaben enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/37#abs-3 (3) Das Flugbetriebshandbuch ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Diese ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen zu verlangen.

§ 36 § 38