Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät LuftBO § 36 Überwachung Stand: 10.06.2019 Bund Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu überwachen. Das Verfahren der Überwachung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.