Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 35 Wettermindestbedingungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/35#abs-1 (1) Ein Flug nach Sichtflugregeln darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den letzten Informationen die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebenen Mindestwerte für Flüge nach Sichtflugregeln auf der Flugstrecke erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/35#abs-2 (2) Ein Flug nach Instrumentenflugregeln darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den letzten Informationen die Wetterbedingungen zu der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Bestimmungsflugplatz oder auf wenigstens einem Ausweichflugplatz den Betriebsmindestbedingungen nach § 34 entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/35#abs-3 (3) Ein Flug unter Wetterbedingungen, bei denen Vereisung zu erwarten ist, darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortgesetzt werden, wenn das Luftfahrzeug mit betriebsbereiten Einrichtungen zur Verhütung oder zur Beobachtung und Beseitigung von Eisansatz ausgerüstet ist.