Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 34 Betriebsmindestbedingungen und Mindestflughöhen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/34#abs-1 (1) Der Luftfahrzeugführer hat vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln zu ermitteln:

1.
die Betriebsmindestbedingungen für das jeweilige Luftfahrzeug im Hinblick auf den Startflugplatz, den anzufliegenden Flugplatz und den Ausweichflugplatz (Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen) und
2.
die Mindestflughöhen auf den zu diesen Flugplätzen führenden Flugstrecken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/34#abs-2 (2) Der Luftfahrzeughalter hat Verfahren zur Ermittlung der Betriebsmindestbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und der Mindestflughöhen nach Absatz 1 Nr. 2 für jedes von ihm betriebene Luftfahrzeug festzulegen. Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flugbetrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/34#abs-3 (3) Die vom Luftfahrzeugführer nach Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen dürfen die für einen in- oder ausländischen Flugplatz behördlich festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen oder für den Start nur dann unterschreiten, wenn dies die für den jeweiligen Flugplatz zuständige Luftfahrtbehörde ausdrücklich erlaubt hat.

§ 33 § 35