Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 34 Betriebsmindestbedingungen und Mindestflughöhen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/34#abs-1 (1) Der Luftfahrzeugführer hat vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln zu ermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/34#abs-2 (2) Der Luftfahrzeughalter hat Verfahren zur Ermittlung der Betriebsmindestbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und der Mindestflughöhen nach Absatz 1 Nr. 2 für jedes von ihm betriebene Luftfahrzeug festzulegen. Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flugbetrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/34#abs-3 (3) Die vom Luftfahrzeugführer nach Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen dürfen die für einen in- oder ausländischen Flugplatz behördlich festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen oder für den Start nur dann unterschreiten, wenn dies die für den jeweiligen Flugplatz zuständige Luftfahrtbehörde ausdrücklich erlaubt hat.
Änderungsverlauf
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.