Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 22 Zusätzliche Ergänzungsausrüstung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die zuständige Stelle kann zusätzliche Geräte oder Anlagen, die für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich sind, für die Ausrüstung der Luftfahrzeuge vorschreiben. Das gilt auch für Geräte, die zur Ermittlung von Unfallursachen beitragen können.

§ 21 § 23