§ 11 LotsO 1987 — Unterrichtung der Schiffsführung

Allgemeine Lotsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.