Gesetze / Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes

LorbBlErl 2013

Art V

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LorbBlErl%202013/v#abs-1 (1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel in der Form eines waagerechten Lorbeerblattes. Es kann auch in einer Sonderausfertigung verliehen werden. Abbildungen des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters des Ehrenzeichens und der vergrößerten Ausführung werden als Anlage zu den Richtlinien (Artikel VIII) veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LorbBlErl%202013/v#abs-2 (2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter Ausführung als Miniatur oder an der Bandschnalle getragen, so erhalten diese die olympischen Farben.

Art IV Art VI