Gesetze / Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes

LorbBlErl 2013

Art IV

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LorbBlErl%202013/iv#abs-1 (1) Die Auszeichnung mit dem Silbernen Lorbeerblatt setzt eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung der oder des Auszuzeichnenden voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LorbBlErl%202013/iv#abs-2 (2) Ein mit einer Sperre sanktionierter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Sportlerinnen und Sportler schließt eine Auszeichnung grundsätzlich aus. Davon abweichende Vorschläge können frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der verhängten sportrechtlichen Sperre geprüft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LorbBlErl%202013/iv#abs-3 (3) Auf die Entziehung des Ehrenzeichens findet § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen Anwendung.

Art III Art V