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# Art V LorbBlErl 2013

Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel in der Form eines waagerechten Lorbeerblattes. Es kann auch in einer Sonderausfertigung verliehen werden. Abbildungen des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters des Ehrenzeichens und der vergrößerten Ausführung werden als Anlage zu den Richtlinien (Artikel VIII) veröffentlicht.

(2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter Ausführung als Miniatur oder an der Bandschnalle getragen, so erhalten diese die olympischen Farben.

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Zitiervorschlag: Art V LorbBlErl 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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