Gesetze / Gesetz über den Beruf des Logopäden
LogopG§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BFH, 28.08.2003 – IV R 69/00Einkommensteuer: Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde für die Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der des Heilpraktikers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 20.03.2003 – IV R 69/00Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/8#abs-1 (1) Als Erlaubnis nach § 1 gilt eine auf Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Logopäde" oder "Logopädin".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/8#abs-2 (2) (gegenstandslos)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/8#abs-3 (3) Wer eine Ausbildung als Logopäde, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/8#abs-4 (4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung nach diesem Gesetz ablegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/8#abs-5 (5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zehn Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag die Erlaubnis nach § 1.