Gesetze / Gesetz über den Beruf des Logopäden
LogopG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 – L 29 AL 17/14
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1899/16Zitiert von 5
- BVerwG, 28.04.2010 – 3 C 22/09Logopädie; Widerruf der Berufserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Beurteilungszeitpunkt; Berufsbild; keine Teilbarkeit von Patientengruppen; Verhältnismäßigkeit; strafrechtliches BerufsverbotZitiert von 61
- VG Göttingen, 10.11.2010 – 1 A 169/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/1#abs-1 (1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/1#abs-2 (2) Logopädinnen und Logopäden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.