Gesetze / Gesetz über den Beruf des Logopäden
LogopG§ 7
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1899/16Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/7#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.