Gesetze / Gesetz über den Beruf des Logopäden

LogopG

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogopG/7#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 6 § 8