Gesetze / Lobbyregistergesetz

LobbyRG

§ 9 Bericht und Evaluierung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/9?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung veröffentlichen alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des Lobbyregisters, erstmalig zum 31. März 2024 für die vergangenen zwei Kalenderjahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/9?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung überprüfen die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und veröffentlichen die Ergebnisse der Überprüfung.

§ 8 § 10