§ 9 Bericht und Evaluierung
Stand: 01.03.2024
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- VG Berlin, 24.08.2023 – 2 K 265.21Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/9#abs-1 (1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. März 2025, einen Bericht über die Führung des Lobbyregisters, der anschließend der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/9#abs-2 (2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung überprüfen die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und veröffentlichen die Ergebnisse der Überprüfung.