Gesetze / Lobbyregistergesetz

LobbyRG

§ 9 Bericht und Evaluierung

Stand: 01.03.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/9#abs-1 (1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. März 2025, einen Bericht über die Führung des Lobbyregisters, der anschließend der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/9#abs-2 (2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung überprüfen die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und veröffentlichen die Ergebnisse der Überprüfung.

§ 8 § 10