§ 8 Übergangsvorschrift
Eintragungen nach § 2 Absatz 1, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten als unverzüglich im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2.
Änderungsverlauf
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01.03.2024 in Kraft
§ 8 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 10)
BGBl. 2024 I Nr. 10
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