Gesetze / Lobbyregistergesetz

LobbyRG

§ 8 Übergangsvorschrift

Bund2 Fassungen

Eintragungen nach § 2 Absatz 1, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten als unverzüglich im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2.

§ 7 § 9