Gesetze / Lobbyregistergesetz

LobbyRG

§ 6 Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages und Teilnahme an öffentlichen Anhörungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/6?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten, Zugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 erfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. Ein Anspruch auf die Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht nicht. Den Zugang regelt der Präsident des Deutschen Bundestages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/6?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nur stattfinden, wenn Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verweigert worden sind und die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/6?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nicht durchgeführt werden, wenn die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert worden sind, die Eintragung die Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ oder die Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.

§ 5 § 7