§ 5 Grundsätze integrer Interessenvertretung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/5?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes darf nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/5?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung legen unter Beteiligung der Zivilgesellschaft einen Verhaltenskodex fest, der Vorgaben für eine Ausübung von Interessenvertretung auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Grundsätze enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/5?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter akzeptieren diesen Verhaltenskodex durch ihre Eintragung im Lobbyregister. Die Angabe weiterer Verhaltenskodizes als ergänzende Grundlage für die Interessenvertretung ist möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/5?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Interessenvertretung muss bei jedem Kontakt gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung transparent erfolgen. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/5?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben auf ihre Eintragung bei dem erstmaligen Kontakt mit den jeweiligen Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder mit den jeweiligen Mitgliedern der Bundesregierung hinzuweisen sowie die Verhaltenskodizes zu benennen, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird. Es ist zudem darauf hinzuweisen, wenn einzelne Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert wurden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/5?asof=2022-01-01#abs-6 (6) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/5?asof=2022-01-01#abs-7 (7) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen sicher, dass sämtliche Informationen, die bei der Registrierung und danach im Rahmen der in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellt werden, richtig, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind und dass notwendige ergänzende Informationen und Aktualisierungen, die von der registerführenden Stelle angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/5?asof=2022-01-01#abs-8 (8) Stellt die registerführende Stelle nach Durchführung eines entsprechenden Prüfverfahrens fest, dass eine Interessenvertreterin oder ein Interessenvertreter nicht unerheblich gegen den Verhaltenskodex nach Absatz 2 verstoßen hat, wird diese Feststellung im Register veröffentlicht. Eine Löschung dieses Hinweises im Register erfolgt nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/5?asof=2022-01-01#abs-9 (9) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter können öffentlich die Bezeichnung „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter Interessenvertreter“ verwenden, wenn die Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 erfolgt ist, keine Angaben verweigert wurden, die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß nach § 5 Absatz 8 veröffentlicht ist.
Änderungsverlauf
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01.03.2024 in Kraft
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 10)
BGBl. 2024 I Nr. 10
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.