Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
LmhFortbPrüfV§ 25 Zeugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ bestanden und wurden die Nachweise für den Erwerb der Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
1.
der Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen nach § 4,
2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5,
3.
der gewählte Schwerpunkt nach § 1 Absatz 2,
4.
die in der schriftlichen Prüfung geprüften Handlungsbereiche nach den §§ 7 bis 11 sowie die Punkte- und Notenbewertung,
5.
die in der praktischen Prüfung geprüften Handlungsbereiche nach den §§ 12 bis 15 sowie die Punkte- und Notenbewertungen nach § 23 Absatz 2,
6.
die Gesamtnote der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ nach § 23 Absatz 3 und
7.
Befreiungen nach § 22; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung auf dem Zeugnis anzugeben.