Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
LmhFortbPrüfV§ 26 Wiederholung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/26#abs-1 (1) Ist die schriftliche oder die praktische Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/26#abs-2 (2) Die zu prüfende Person muss die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/26#abs-3 (3) Wer die praktische Prüfung nicht bestanden hat und innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens dieser Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn diese in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/26#abs-4 (4) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestandene Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.