Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung

LmhFortbPrüfV

§ 23 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 25.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/23#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/23#abs-2 (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Prüfung nach § 17 und
2.
in der praktischen Prüfung
a)
die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,
b)
die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,
c)
das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,
d)
die Arbeitsaufgabe nach § 20 und
e)
die Gesprächssimulation nach § 21.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/23#abs-3 (3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,
2.
die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,
3.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,
4.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und
5.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.
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